Dubai-Schokolade mit juristischem Nachgeschmack: Das Landgericht Köln hat erstmals zwei Nachahmerprodukte verboten, die nicht aus Dubai stammen. Weitere Verfahren laufen.
Vom Hype um die "Dubai-Schokolade" wollten in den vergangenen Monaten viele Händler profitieren. Zahlreiche Hersteller haben eigene Versionen des Trendprodukts in den Handel gebracht. Wirklich aus Dubai stammten die Nachahmerprodukte in der Regel allerdings nicht. Nun hat das Landgericht Köln zwei Anbietern von "Dubai-Schokolade" den Vertrieb wegen Irreführung verboten. Das berichten das Branchenblatt "Lebensmittel-Zeitung" und das Onlinemagazin für Juristen "Legal Tribune Online" mit Verweis auf zwei entsprechende Urteile (Az. 33 O 513/24 und Az. 33 O 525/24).
Die beanstandeten Produkte waren unter der Bezeichnung "Dubai-Schokolade" und "Dubai Chocolate" sowie als "The Taste of Dubai" verkauft worden. Darin sah das Gericht eine Irreführung über die wahre Herkunft der Produkte. Die Gestaltung der Süßigkeit sorge dafür, dass der durchschnittliche Verbraucher annehmen könne, dass diese wirklich in Dubai hergestellt wurden.
Insbesondere die englischsprachigen Produktbezeichnungen und -beschreibungen würden zu diesem Eindruck beitragen. Da helfe es auch wenig, dass auf der Rückseite im Kleingedruckten die Türkei als Produktionsort genannt werde. Geklagt hatte in den beiden aktuellen Fällen das Unternehmen MBG International Premium Brands, das selbst Schokoladenprodukte aus Dubai importiert. Markenrechtsstreits FS FS 19.10
Weitere Verfahren um Dubai-Schokolade drohen
Auf diese ersten juristischen Entscheidungen zur Causa "Dubai-Schokolade" könnten weitere folgen. Kläger MBG will auch gegen andere Anbieter vorgehen. Mitte Dezember hatte zudem der Importeur Andreas Wilmers die Discounter Lidl und Aldi abgemahnt, die ebenfalls "Dubai-Schokolade" ins Sortiment aufnahmen. Schokoladenhersteller Lindt hat seine Version vorsorglich bereits in "Dubai Style Chocolade" umbenannt.
Darf die berühmte Pistaziencreme-Schokolade künftig also nur noch "Dubai-Schokolade" heißen, wenn sie von dort stammt? Das ist nicht gesagt. "Zunächst ist festzuhalten, dass es sich um zwei konkrete Einzelfallentscheidungen handelt", kommentiert Christian Schwarz, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz von der Düsseldorfer Kanzlei Terhaag & Partner, die Urteile. Selbst nach den Argumenten des Landgerichts Köln käme es bei anderen Produkten auf die genaue Ausgestaltung und Werbung an. Zudem könnten andere Gerichte auch eine andere Rechtsauffassung vertreten, sagt Schwarz. "Denkbar ist nämlich auch, dass ein anderes Gericht davon ausgeht, dass der Verbraucher unter dem Begriff 'Dubai-Schokolade' eine Schokoladensorte versteht und keinen Herkunftshinweis."