Bei Ermittlungen nach Einbrüchen soll die Polizei weitere fünf Jahre Kommunikation überwachen dürfen. Ursprünglich war das nur bei Verdacht auf eine Bande erlaubt, 2019 fiel diese Voraussetzung vorübergehend weg. Eine Evaluation sollte zeigen, ob das sinnvoll ist, doch dann kam Corona.
Ermittlungsbehörden sollen bei Wohnungseinbruchdiebstahl weiterhin Telekommunikation überwachen dürfen, auch wenn es sich mutmaßlich um Einzeltäter:innen handelt. Ursprünglich war das nur bei Verdacht auf bandenmäßig organisierte Einbrüche erlaubt. Die Erweiterung aus dem Jahr 2019 war eigentlich bis Ende dieses Jahres befristet, doch das Bundesjustizministerium (BMJ) hat nun dem Bundestag eine Formulierungshilfe vorgelegt, um die Befristung um fünf Jahre zu verlängern.
Die geplante Verlängerung hatte das BMJ schon im Frühjahr angekündigt. Grund dafür ist, dass eine Evaluierung der ursprünglichen Erweiterung nicht besonders aussagekräftig war. Laut Formulierungshilfe liegt das etwa an der Pandemiezeit, in der Menschen häufiger zu Hause waren und Einbruchzahlen zurückgegangen sind.
Doch auch bei den stattgefundenen Wohnungseinbruchdiebstählen wurden entsprechende Telekommunikationsüberwachungen laut der Untersuchung selten angeordnet: bei 0,08 bis zu 3,07 Prozent der geführten Ermittlungsverfahren. Das sieht das BMJ als positiven Beleg dafür, „dass dieses Ermittlungsinstrument mit Augenmaß und nur in geeigneten Fällen von erheblichem Gewicht eingesetzt wird“.
Eine erneute Evaluation soll kommen
Die Ausweitung der Taten, bei denen Ermittlungsbehörden sowohl klassische Abhörmaßnahmen als auch Staatstrojaner einsetzen dürfen, sei als sensibel anzusehen, so die Begründung des BMJ-Entwurfs. Daher soll es vor Ablauf der verlängerten Frist wieder eine Evaluation geben. Schon im April hatte die Unionsfraktion im Bundestag ihrerseits einen Entwurf zu einer Verlängerung eingebracht, der jedoch abgelehnt wurde. In der zugehörigen Anhörung hatten Sachverständige kritisiert, dass es sich bei der Befugniserweiterung um Symbolpolitik handele.
Die jetzige Formulierungshilfe soll laut BMJ im Rahmen einer Änderung des Strafgesetzbuches in den parlamentarischen Prozess gehen, die der Bundestag am Donnerstag in 1. Lesung besprechen wird. Im Gesetzentwurf zur „Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften“ geht es unter anderem auch um den Einsatz von Tasern.
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