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Jobausstieg: Mit diesen Tricks können Sie früher in Rente gehen



Keine Lust mehr aufs Arbeiten, aber eigentlich noch zu jung für die Rente? Diese Möglichkeiten gibt es, um deutlich vor der Regelzeit in den Ruhestand zu gehen.

Allen Klagen über Fachkräftemangel zum Trotz haben nicht wenige Unternehmen Interesse daran, ältere Mitarbeitende loszuwerden. Nicht zuletzt, um Platz für junge Leute zu schaffen, zum Beispiel in Branchen, deren Arbeit sich besonders stark digitalisiert. Für Arbeitnehmer muss dies nicht zwangsläufig nur schlecht sein. Mitunter ist ein Frühstart Richtung Rente möglich.

Ruhestand mit 62: Handicap und Altersrente

Beschäftigte, die einen sogenannten Grad der Behinderung (GdB) von 50 Prozent und mehr haben, können statt frühestens mit 63 schon mit 62 Jahren ihren Ruhestand beginnen. Ihre Regelaltersrente würde mit 65 Jahren starten. Der Ausstieg mit 62 kostet maximal 10,8 Prozent Abschlag vom Regelbetrag. Ohne Handicap werden bis zu 14,4 Prozent abgezogen. Entscheidend ist der bewilligte Grad der Behinderung zu Rentenbeginn – nicht der davor oder der nach dem Rentenstart.

Ob eine 50-prozentige oder größere Einschränkung vorliegt, entscheidet auf Antrag das regionale Versorgungsamt. Die Gründe für ein solches Handicap sind sehr vielfältig, unter anderem schweres Bronchialasthma, schwere Allergien, schwere chronische Schmerzen, Herz-, Kreislauf- und Krebserkrankungen sowie Schlaganfall. Eine Liste bietet unter anderem das Internetangebot der Stiftung MyHandicap. Rente mit 63

Umstieg mit 61: Arbeitslosenversicherung und Minijob

Es ist grundsätzlich weder schön noch erstrebenswert, aber unter bestimmten Umständen kann der Verlust des Jobs durch Kündigung vom Arbeitgeber verkraftbar sein. Zumindest finanziell, und ab einem Alter von 61 Jahren. Denn: Wer 58 Jahre oder älter ist, hat Anspruch auf zwei Jahre Arbeitslosengeld. Das gilt, sofern man in den 30 Monaten vor dem Gang zur Arbeitsagentur mindestens zwölf Monate pflicht- oder freiwillig versichert war. Es handelt sich also um eine Versicherungsleistung, für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zuvor Beiträge gezahlt haben.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Bruttoeinkommen in den zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Die Arbeitsagentur berechnet ein sogenanntes Leistungsentgelt. 60 Prozent davon ist der Betrag, den Arbeitslose pro Tag ausgezahlt bekommen. Sofern es unterhaltspflichtige Kinder gibt, werden 67 Prozent ausgezahlt. Individuell und als Monatswert berechnen lässt sich das sehr einfach mit dem Online-Rechner der Bundesagentur für Arbeit.

Ein Beispiel: Für den jährlichen Brutto-Durchschnittsverdienst in Vollzeit von rund 53.000 Euro jährlich ergibt sich ein monatliches Arbeitslosengeld von rund 1700 Euro – bei Steuerklasse I oder IV, und ohne Kind(er). Bei Steuerklasse III für Verheiratete würden rund 1900 Euro ausgezahlt. Hinzuverdienen dürfen Arbeitslose 165 Euro monatlich, ein kleiner Minijob ist also erlaubt. Verdienste darüber werden auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Gestattet sind maximal 15 Wochenstunden.

Rente mit 70 07.22

Wer mit 61 gekündigt wird, sollte zudem eine Abfindung erhalten. Gesetzliche Basis ist ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Das ergäbe bei zehn Jahren Anstellung beim letzten Arbeitgeber rund 22.000 Euro Abfindungsbetrag. Bestünde die Arbeitslosigkeit bis zum Alter von 63 Jahren, stünden bis dahin also rund 900 Euro monatlich aus der Abfindung zur Verfügung; außen vor sind Steuern (für Abfindungen nach der Fünftel-Regel) und etwaige Zinsgutschriften (zum Beispiel als Tagesgeld-Anlage). Das ergibt im Rechenbeispiel für Steuerklassen I oder IV also eine monatlich verfügbare Summe von bis zu 2765 Euro. Entscheidend: Die Arbeitslosenversicherung zahlt unter anderem die Beiträge zur Rentenversicherung weiter, bis zu zwei Jahre, also für 61-Jährige bis zum frühestmöglichen Beginn der Altersrente.

Fallstricke: Ohne ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber kann die Arbeitsagentur die Auszahlung des Arbeitslosengeldes bis zu drei Monate sperren. Sie unterstellt dann Einvernehmlichkeit beim Beenden des Jobs. Und: Die Arbeitsagentur verlangt Mitwirkung der Jobsuchenden, auch über die Suche eines Minijobs hinaus. Arbeitssuchend ist also nicht gleich Frührente. Die Rente selbst fällt zudem etwas geringer aus, da die Arbeitslosenversicherung typischerweise geringere Beiträge einzahlt als jene zuvor im Anstellungsverhältnis.

Ob ein Umstieg mit 61 in Richtung Rente mit 63 gangbar ist, hängt also sehr stark von den individuellen Umständen Betroffener ab. Der Weg ist möglich, aber steinig.

Ausstieg mit 60: Altersteilzeit und Nebentätigkeit

Altersteilzeit, kurz "ATZ" genannt, ermöglicht Beschäftigten ab 57 Jahren den Ausstieg aus dem sprichwörtlichen Hamsterrad – mithin schon ab 60. 

So funktioniert es: Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen einen Vertrag von bis zu sechs Jahren Laufzeit. Möglich ist dann folgendes: In den ersten drei Jahren, der Aktivphase, wird die Arbeit regulär fortgesetzt. In den folgenden drei Jahren, der Passivphase, sind Arbeitnehmer dann freigestellt, quasi "in Frührente". Wer solch einen Vertrag mit 57 Jahren startet, ist mit 60 raus aus dem Betrieb – und geht dann mit 63 in die Altersrente. Möglich sind neben diesem sogenannten Blockmodell auch andere Varianten. Start, Ende und Gesamtlaufzeit einer Altersteilzeit können Unternehmen und Beschäftigte grundsätzlich frei verhandeln: als Haustarifvertrag, in Form einer Betriebsvereinbarung oder individuell. Ein Anspruch auf Vereinbarungen einer Altersteilzeit besteht jedoch für keinen der Beteiligten.

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Die Altersteilzeit kostet etwas. Und zwar Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für die gesamte Altersteilzeit, also bis zu sechs Jahre, wird ein neues, reduziertes Gehalt berechnet. Grundformel: Letztes Gehalt geteilt durch zwei, plus 20 Prozent davon als Aufstockungsbetrag. Und: Die Sozialversicherungsbeiträge zahlt der Arbeitgeber weiter. Anständige Altersteilzeitverträge bieten Beschäftigten durchaus etwas mehr Aufstockung, sodass das ATZ-Gehalt 80 bis 90 Prozent der bisherigen Bezüge beträgt. Denn: das reduzierte Gehalt schmälert die spätere Altersrente. Liegt deren Beginn vor dem Regeleintritt, also zum Beispiel bei 63 Jahren, kommen noch Rentenabschläge von bis zu 14,4 Prozent hinzu.

Um das reduzierte Gehalt aufzubessern, dürfen ATZler grundsätzlich eine Nebentätigkeit aufnehmen. Es gelten dafür die Genehmigungsregeln ihres Unternehmens. Dabei dürfen Haupt- und Nebentätigkeit zusammen 48 Wochenstunden nicht überschreiten. Achtung: Das gilt auch für die Passivphase. Nicht erlaubt ist, passive ATZ-Beschäftigte zum Beispiel projektweise wieder für die Firma tätig werden zu lassen. Keine Grenze gibt es indes seit 2023 bei der Höhe des Hinzuverdienstes in der genehmigten Nebentätigkeit. Relevant ist dieser nur noch in der Einkommensteuererklärung.

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