3 months ago

Pläne des Innenministeriums: BKA soll heimlich Wohnungen durchsuchen dürfen



Bislang muss die Polizei vor Wohnungsdurchsuchungen einen Antrag bei der Staatsanwaltschaft stellen und zudem die Betroffenen informieren. Die Bundesregierung will nun im Kampf gegen Terrorismus auch heimliche Hausbesuche ermöglichen.

Das Bundeskriminalamt (BKA) soll nach Plänen des Bundesinnenministeriums künftig heimlich Wohnungen betreten und durchsuchen dürfen. Das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) berichtet unter Berufung auf Sicherheitskreise über einen entsprechenden Gesetzentwurf. Das Bundesinnenministerium begründet den Vorstoß damit, dass das BKA für seine zentrale Rolle bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr moderne Instrumente brauche.

Der Entwurf zur Reform des BKA-Gesetzes umfasse "die Befugnis zum verdeckten Betreten von Wohnungen als Begleitmaßnahme für die Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung", also das Anbringen von Spähsoftware auf Desktops oder Smartphones, sowie die Befugnis "zur verdeckten Durchsuchung von Wohnungen". Diese Maßnahmen sollten aber nur unter sehr hohen Hürden, als Ultima Ratio und ausschließlich zur Terrorismusbekämpfung eingesetzt werden dürfen.

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"Es sind ernste Zeiten. Und das BKA braucht moderne Ermittlungsbefugnisse und -mittel. Gleichzeitig ist völlig klar, dass es diese Befugnisse bloß im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung geben kann", sagte der stellvertretende Vorsitzende der Grünen-Bundestagsfraktion, Konstantin von Notz, dem RND. Das Bundesverfassungsgericht habe gerade beim Lauschangriff und beim Umgang mit technischen Geräten klare Vorgaben gemacht. Daran müsse sich der Gesetzentwurf messen lassen.

Der Gesetzentwurf steht im Gegensatz zum bisherigen Vorgehen bei Wohnungsdurchsuchungen, bei denen der Betroffene informiert wird. Dabei muss die Polizei den Beschuldigten, die Straftat und den Zweck der Durchsuchung nennen muss. Ein entsprechender Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, die ihn an den zuständigen Ermittlungsrichter weiterleitet. Ausnahmen von diesen Regelungen sind bisher nur bei Gefahr im Verzug möglich.

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