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Das gilt beim Umtauschen von Geschenken



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Stand: 26.12.2024 13:33 Uhr

Wenn das Christkind mit dem Geschenk danebenlag, geht es nach den Feiertagen ums Umtauschen. Welche Rechte haben Verbraucher, welche Fristen gelten - und wann ist man auf die Kulanz der Händler angewiesen?

Michael Nordhardt

Was gilt für Geschenke aus dem Geschäft?

Wenn man Weihnachtsgeschenke - ganz klassisch - im Geschäft gekauft hat, gibt es nach dem Gesetz kein standardmäßiges Umtauschrecht. Es ist ein Irrtum, dass man Geschenke, die nicht gefallen haben, im stationären Handel innerhalb von 14 Tagen einfach zurückbringen darf.

Der Verkäufer muss die Ware nicht zurücknehmen. Lässt sich das Geschäft trotzdem darauf ein, dann aus Kulanz gegenüber seinen Kundinnen und Kunden. Gerade in der Vorweihnachtszeit waren manche Geschäfte aber großzügig und hatten freiwillig spezielle Regeln für den Umtausch nach den Feiertagen.

Wenn sie so etwas angepriesen haben, müssen sie sich nach dem Fest auch daran halten. Gesetzliche Rechte hat man nach einem Kauf im Laden aber nur dann, wenn die Sache von Anfang an einen Mangel hatte, also zum Beispiel kaputt war. Dann muss das Geschäft die Sache reparieren oder umtauschen.

Was gilt für Geschenke aus dem Internet?

Beim Einkaufen im Internet hat man als Kundin oder Kunde fast immer ein Widerrufsrecht. Das bedeutet: Sobald das Paket angekommen ist, hat man 14 Tage Zeit, um den Kauf rückgängig zu machen - ohne, dass man Gründe nennen muss. Insbesondere muss die Ware nicht beschädigt sein.

Damit will der Gesetzgeber größtmöglichen Verbraucherschutz gewährleisten: Beim Einkaufen im Geschäft kann man die Ware anschauen, anprobieren, testen. All das sollen Kundinnen und Kunden auch machen können, wenn sie online einkaufen. Bevor sie sich entscheiden, ob sie die Ware behalten möchten oder nicht.

Auch bei manchen Onlinehändlern gab es vor Weihnachten spezielle Regeln: "Rückgaberecht verlängert: bis zum 15. Januar" oder "Sie haben 30 Tage Zeit, Ihren Einkauf zurückzugeben". Wo Händler solche freiwilligen Angebote gemacht haben, haben Kundinnen und Kunden entsprechend länger Zeit, um Weihnachtsgeschenke zurückzuschicken.  

Für Privatkäufe im Internet, zum Beispiel auf "Kleinanzeigen", gilt das gesetzliche Widerrufsrecht allerdings nicht. Und auch bestimmte Produkt-Kategorien sind davon ausgenommen: etwa frische Lebensmittel, die schnell verderben können, Hygieneprodukte, wenn man die Versiegelung entfernt hat, oder Sonderanfertigungen, die die Kundin oder der Kunde nach eigenen Wünschen konfektioniert hat - wie zum Beispiel Möbel.

Tickets, etwa Konzertkarten für einen bestimmten Termin, sind in der Regel ebenfalls vom Widerruf ausgenommen. 

Was gilt für die Rückgabe?

Im Gesetz heißt es: "Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer." Das bedeutet, man muss dem Onlinehändler innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung mitteilen, dass man die Ware nicht behalten will - zum Beispiel, indem man dort anruft oder eine E-Mail schreibt.

Ab dann hat man noch einmal 14 Tage Zeit, um das Geschenk zurückzuschicken. Streng genommen ist es nicht zulässig, das Paket einfach kommentarlos zurückzusenden. 

In der Praxis funktioniert es aber meistens etwas einfacher: Man verpackt die Ware wieder, füllt eine beiliegende Widerrufserklärung aus und gibt das Paket beim Transportdienstleister ab. So wird für den Händler deutlich, dass man nicht am Kauf festhalten will. 

Was gilt für die Rücksendekosten?

Nach dem Gesetz muss der Kunde in den meisten Fällen die Kosten für die Rücksendung tragen. Zum Teil übernehmen die Händler das aber freiwillig und man bekommt auf der Homepage oder per E-Mail kostenlos ein Rücksendeetikett. Manchmal liegt so ein Etikett auch schon mit im Paket. 

Was gilt, wenn Weihnachtsgeschenke zu spät geliefert werden?

Fließen unterm Weihnachtsbaum die Tränen, weil online bestellte Geschenke nicht rechtzeitig angekommen sind, dann ist das traurig. Schmerzensgeld wegen "entgangener Weihnachtsfreuden" gibt es aber nicht. Und man bekommt auch nicht die Preisdifferenz ersetzt, wenn man auf die Schnelle noch ein neues, teureres Geschenk besorgt.

Haben Schenkerinnen und Schenker aber nach Weihnachten keine Verwendung mehr für den verspätet eingetroffenen Teddy oder den Schmuck, können sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und die Lieferung einfach zurückschicken.

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